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Eine Stiftung für Bornheim

EINE STIFTUNG FÜR BORNHEIM

Stiftungssatzung

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§ 1)
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen:

Theodor Strauf und Eberhard Pies Stiftung

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Bornheim.

 

§ 2)
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung von hilfsbedürftigen, sozial schwachen und benachteiligten, kranken und behinderten Menschen, auch von Pflegefällen.

(2) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter (1) vereinbar sind.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Dabei wird der Stiftungszweck insbesondere verwirklicht durch

a) unmittelbare Zuwendung an den betroffenen Personenkreis
b) die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die in Abs. 1 genannten Aufgaben fördern und verfolgen
c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
d) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und –gedanken in der Bevölkerung zu verankern
e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks
f) die Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte
g) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter und Dritter (Spenden).

 

§ 3)
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. (bisher: der §§ 51 bis 68 AO.)

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4)
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 100.000,–DM – in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark – in bar.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in §2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des §2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von §2 zu verwenden oder aus ihnen in nach §5 Abs. 2 zu lässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

(3) Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, können Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15 % des gesamten Vermögens, für die Verwirklichung des Stiftungszwecks in Anspruch genommen werden. Durch eine solche Maßnahme muss der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zu den eigentlichen Stiftungszwecken auf seinen vollen Wert aufzufüllen.

 

§ 5)
Mittelverwendung, Geschäftsorgan

1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter und Dritter (Spenden).

2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a) AO gebildet werden.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6)
Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten.

 

§ 7)
Mitgliederzahl und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 12 natürlichen Personen zu denen die Stifter bis zu ihrem erklärten Ausscheiden gehören. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der Vorstand kann ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Nachfolgerin / einen Nachfolger. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an, sofern sie nicht aufgrund freier Entscheidung vorzeitig ausscheiden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden die Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus. Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die Nachfolger vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder werden erneut für eine volle Amtszeit bestellt.

 

§ 8)
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus. Dazu gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.

 

§ 9)
Geschäftsführung

(1) Es kann ein Geschäftsführer mit der Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i. S. des § 30 BGB bestellt werden, wenn der Umfang der Verwaltungsarbeit das erfordert und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ermöglichen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, übernimmt die / der Vorsitzende oder ein anderes namentlich zu benennendes Vorstandsmitglied die Aufgaben der Geschäftsführung.

(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und ist für die Erstellung des Jahresberichts und des Tätigkeitsberichts verantwortlich, den er dem Vorstand zur Genehmigung vorlegt.

(3) Der Geschäftsführer hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- und ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung trifft der Vorstand. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

 

§ 10)
Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlüsse über die Verwirklichung des Stiftungszwecks können mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse gem. §10,5 u. § 11 der Satzung.

 

§ 11)
Satzungsänderungen, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben oder den Zusammenschluss gemäß § 12 Abs. 2 StiftG NW oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden erst nach Genehmigung durch die Bezirksregierung wirksam.

 

§ 12)
Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es weiterhin unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13)
Aufsicht, Stellung des Finanzamtes

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind unaufgefordert ein Jahresabschluss und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss gemäß § 12 Abs. 2 StiftG NW werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, einen Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 14)
Inkrafttreten

Satzung genehmigt 6.11.2015

Gez. Walbaum
Bezirksregierung Köln

Änderung §7,Abs.2 angezeigt am 17. August 2017